Opfer einer Abofalle? Wenn Sie dieses Kapitel lesen, haben Sie vermutlich auch gerade eine Rechnung oder Mahnung für einen dubiosen Internetdienst erhalten. Sie sind verunsichert, vermuten Betrug, haben vielleicht sogar Panik. Müssen Sie aber nicht. Hier lesen Sie, was Ihnen passiert ist, und wie Sie sich jetzt verhalten müssen.
Vermutlich stellen Sie sich als Opfer eine Abofalle Fragen wie
Alle diese Fragen werden wir Ihnen nachfolgend beantworten. Sollten danach immer noch Unklarheiten bestehen, können Sie gerne in unserem Forum fragen. Individuelle Rechtsberatung leisten wir dort allerdings nicht.
Die Anbieter von Abo- und Vertragsfallen im Internet (das sind die Internetseiten mit großem Anmeldeformular und klein verstecktem Preis) verdienen ihr Geld damit, dass sie eine Seite zu irgendeinem Thema ins Internet stellen. Mitten darauf platzieren sie ein großes Anmeldeformular. Und versteckt im Kleingedruckten – oft ganz unten auf der Seite oder im Fließtext am Rand – schreiben sie, dass die Anmeldung Geld koste.
Sobald sich jemand angemeldet hat (oder seine Daten durch technische Tricks eingetragen wurden), schicken die Anbieter dem Betroffenen eine Rechnung per Mail. Zahlt der Empfänger nicht, üben die Täter schriftlich Druck aus, um ihr Opfer zur Zahlung zu bewegen. Denn: Wenn auch nur ein paar Prozent der Rechnungsempfänger zahlen, hat sich das Modell für die Anbieter schon gelohnt. Betroffene sprechen in solchen Fällen dagegen gerne von Betrug.
Wenn dann die Rechnung kommt
Sie haben von einem solchen dubiosen Anbieter eine Rechnung bekommen? Dann geht es Ihnen wie Millionen anderen Menschen seit Ende 2005, als die große Abzocke mit Vertragsfallen begann. Dabei muss man wissen: Rechnungen kann im Prinzip jeder verschicken – egal, ob die darin angemeldete Forderung nun berechtigt ist oder nicht. Auch das Format (Post, Mail, Fax) ist dabei ziemlich egal.
Merksatz: Nur weil eine Rechnung kommt heißt das noch lange nicht, dass sie auch berechtigt ist.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Geldforderung nicht berechtigt ist (weil Sie sich gar nicht angemeldet haben, weil es keinen Vertragsschluss gab, weil Sie nicht klar und deutlich auf eine Kostenpflicht hingewiesen wurden etc.), können Sie der Rechnung einmal widersprechen – auf dem gleichen Weg, auf dem Sie die Rechnung bekommen haben (also Mail oder Post/Einschreiben). Mehr müssen Sie nicht tun.
Wundern Sie sich aber nicht: Einsprüche werden von den meisten dubiosen Anbietern nicht gelesen – oder nicht akzeptiert. Und ganz wichtig: Wenn ein dubioser Anbieter Ihre – echte – Anschrift nicht kennt, sollten Sie ihm diese auch in Ihrem Widerspruch nicht unbedingt mitteilen.
Wer einer Rechnung einmal widersprochen hat, muss danach gar nichts mehr tun – egal, wieviele Mahnungen in der gleichen Sache noch eintrudeln. Es reicht, dass man einmal widersprochen hat. Das ändert sich erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt (was in 99,999 Prozent der Fälle nicht passiert, aber auch kein Beinbruch wäre). Dann erst muss man wirklich reagieren. Dazu weiter unten aber mehr.
Dazu werden Sie von jedem eine andere Antwort hören. Das ist zwar unbefriedigend, aber es lässt sich nicht ändern. Aus folgendem Grund:
Die reine Lehre (die von seriösen Geschäftsleuten „auf der anderen Seite“ ausgeht, nicht von dubiosen Anbietern) besagt, dass man einem ungewollten Vertrag widersprechen sollte, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Anderseits aber kommt regelmäßig kein Vertrag zustande, wenn man davon ausgehen darf, nur an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder sich kostenlos zu registrieren. Bei Abo- und Vertragsfallen im Internet gibt es daher keinen kostenpflichtigen Vertrag – und nichts, dem man widersprechen müsste. Damit erübrigt sich auch der Widerspruch.
Das ist etwas verwirrend, stimmt. Aber genau deshalb können wir (und auch andere) Ihnen keine wirklich endgültige Antwort geben, ob man einer – sowieso unberechtigten – Rechnung von diesen Anbietern widersprechen muss. Einige Betroffene haben widersprochen und sind damit gut gefahren. Viele andere Betroffene haben sich einfach nicht gerührt – und passiert ist ihnen außer zig Mahnungen und Inkassobriefen auch nichts. Die Entscheidung liegt also weiterhin bei Ihnen.
Das ist nicht Ihr Problem, sondern das Problem des Anbieters. Wer Geschäfte per Fernabsatz macht ist dafür verantwortlich, dass er auch für Korrespondenz erreichbar ist. Das hat schon 2002 das Kammergericht Berlin entschieden. Für Sie als Betroffenen heißt das: Es genügt, wenn Sie Widerruf oder Kündigung auch wirklich abschicken. Erhalten Sie dann die Nachricht, dass Ihre Mitteilung nicht zustellbar ist, heben Sie die Nachricht (Mail, Fax, Ausdruck) einfach nur gut auf. Um mehr müssen Sie sich dann nicht mehr kümmern.
Nichts. “Eine kostenlose Mitgliedschaft in eine Kostenpflichtige umzuwandeln ist rechtlich nicht möglich ohne Zustimmung des Kunden“, stellt die Verbraucherzentrale Bayern ganz klar fest. Heißt: Wenn jemand einen kostenlosen Dienst plötzlich kostenpflichtig machen will, muss er dafür die ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds haben, von dem er dann Geld haben will. Diese Zustimmung muss er notfalls auch beweisen können. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung kann und darf der Anbieter von Ihnen also kein Geld verlangen.
Müssen Sie gar nicht. Webseiten sind nicht aus Stein gemeißelt. Die Betreiber können ihre Seiten, wenn sie möchten, im Minutentakt ändern. Das deutsche Zivilrecht ist in diesem Fall aber auf Seiten der Verbraucher. Heißt: Im Streitfall müssen nicht Sie beweisen, dass kein Preis zu sehen war. Sondern der Anbieter, der Geld von Ihnen will, muss beweisen, dass der Preis durchaus klar und deutlich zu sehen war.
Wenn die erste Rechnung nichts bewirkt hat, setzen gerade dubiose Anbieter auf ein ausgefeiltes Mahnwesen. Etwas anderes bleibt ihnen ja auch nicht übrig: Vor Gericht können sie nicht ziehen, weil sie dort höchstwahrscheinlich verlieren würden. Deshalb beginnen sie systematisch, Opfer unter Druck zu setzen in der Hoffnung, dass zumindest ein gewisser Prozentsatz bezahlt.
Wenn Sie schon der ersten Rechnung widersprochen haben, müssen Sie sich von einer späteren Mahnung nicht irritieren lassen – Sie haben alles getan, was nötig sein könnte.
Übrigens: Es ist völlig „normal“, dass dubiose Anbieter Ihren Widerspruch nicht akzeptieren. Dabei werden sie in der Regel etwas von einem doch Vertragsschluss schreiben, von einer gespeicherten IP-Adresse die einen Vertragsschluss beweise (was völliger Unsinn ist) und möglicherweise auch ominöse Urteile zitieren. Lassen Sie sich auch davon nicht beeindrucken!
Was Sie auch nicht wundern sollte: Auch Betroffene, die längst widersprochen haben, bekommen in vielen Fällen weiter Mahnungen und Drohbriefe.
In ihren Mahnungen arbeiten die Anbieter von Abo- und Vertragsfallen häufig mit üblen Drohungen. Und der Ton wird dabei immer schärfer. Die Rede ist dann oft von Schufa-Einträgen, Verlust der Kreditwürdigkeit, von drohenden Einträgen in Schuldnerverzeichnissen und Ermittlungen wegen Betrugs, sogar Gehaltspfändungen stünden angeblich ins Haus.
Aber: Nichts davon ist wahr!
Weder die Dienste-Anbieter selbst, noch ihre Anwälte oder Inkassofirmen können einfach so Konten pfänden oder Einträge bei der Schufa veranlassen. Dazu bräuchten sie erst einmal einen so genannten gerichtlichen Titel. Und den bekommen sie nicht so schnell – auch wenn sie gerne das Gegenteil behaupten.
Dienste-Anbieter und Inkassofirmen, die leichtfertig mit Schufa-Einträgen drohen, können sogar von Opfern gerichtlich dazu gezwungen werden, solche Drohungen zu unterlassen: „Die „standardmäßige“ Androhung einer „SCHUFA“-Meldung berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen“, hat das Amtsgericht Plön (Urteil vom 10.12.2007 – Az. 2 C 650/07) festgestellt.
Bei ihren Versuchen Geld einzutreiben, setzen dubiose Diensteanbieter oft Anwälte und Inkassofirmen ein. Anwälte und Inkassofirmen dürfen zwar auch nicht mehr als jede Privatperson auch (siehe unser Kapitel über Inkassofirmen), aber auf viele Menschen macht es offenbar Eindruck, wenn man seine Briefe mit Namen und Titeln überschreibt.
Trotz der oft klangvollen Namen und der üblen Drohungen sollte man sich also nicht einschüchtern lassen, wenn statt der Firma XYZ plötzlich eine Inkassofirma XY oder ein Rechtsanwalt XYZ die Mahnung schickt. Wenn Sie der ersten Rechnung bereits widersprochen haben, müssen Sie die folgenden Schreiben nicht mehr interessieren bis zum Mahnbescheid.
Verwechseln Sie Mahnschreiben bitte nicht mit dem gerichtlichen Mahnbescheid! Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. Auch Entwürfe von Mahnbescheiden, die manche Rechtsanwälte in ihren Drohbriefen mitschicken, sollten Sie nicht beeindrucken. Spannend sind nur Mahnbescheide, die direkt vom Gericht kommen.
Fast nie. In den vergangenen zehn Jahren wurden zig-hunderttausende Rechnungen und Mahnungen von den Anbietern dubioser Seiten im Internet verschickt. In wenigen Fällen kam es zum Gerichtsprozess – und alle Fälle verloren die Anbieter, nicht die Rechnungsempfänger. Klar, dass die Betreiber solcher Seiten Gerichte scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Sie wissen schließlich selbst, auf welch dünnem Eis sie sich bewegen.
Nein.
Viele Menschen gehen mit ihren persönlichen Daten sehr vorsichtig um und geben im Internet falsche Daten an, wenn sie sich irgendwo registrieren müssen. Das ist nicht strafbar – auch wenn Abzocker das gerne behaupten. Ein Betrug läge nur dann vor, wenn man sich auf einer Seite mit falschen Daten anmeldet, um den Seitenbetreiber ganz bewusst finanziell zu schädigen. Sprich: Wenn man also weiß, dass das Angebot etwas kostet, man aber durch die Angabe der falschen Daten der Zahlungspflicht entgehen will.
Eine Schädigungsabsicht besteht natürlich nicht, wenn man nicht von einer Kostenpflicht ausgehen kann oder muss – etwa deshalb, weil diese Kostenpflicht versteckt ist.
Nein. In der Beweispflicht sind nicht Sie, sondern der Forderungssteller. Heißt: Wenn eine Firma Geld von jemandem will muss sie gegebenenfalls nachweisen, dass es zu einem gültigen Vertrag kam – was bei MInderjährigen ja nicht sein kann, wenn die Eltern widersprechen. Umgekehrt sind Sie als Eltern nicht verpflichtet nachzuweisen, dass es nicht zu einem Vertrag kam. Im Übrigen: Warum sollten Sie als Eltern einer dubiosen oder gar betrügerischen Firma die Daten Ihres Kindes verraten?
Das können Sie natürlich tun. Beachten Sie dabei aber: Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten um eine unberechtigte Forderung abzuwehren, werden Sie dessen Honorar möglicherweise selbst bezahlen müssen. Das ist gängige Rechtsprechung, so etwa bestätigt durch ein Urteil des Amtsgericht Wiesbaden vom 5. August 2008, Az. 93 C 619/08 – 41.
Etwas ganz anderes als die normalen Mahn- und Inkassobriefe ist der gerichtliche Mahnbescheid.
Wenn jemand von einem anderen Geld will, kann er nach fruchtlosen Mahnungen zu seinem zuständigen Amtsgericht gehen und dort den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das Gericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und schickt den Formbrief dann an den vermeintlichen Schuldner. Das Gericht prüft in diesem Stadium aber nicht, ob das Geld zu Recht gefordert wird – oder ob die Forderung womöglich erstunken und erlogen ist!
Wenn Sie als Empfänger eines Mahnbescheids nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (dazu genügt ein Kreuzchen auf dem Mahnbescheid und die Rücksendung ohne Begründung), ist wieder der Gläubiger dran. Er muss jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Tut er das nicht, ist der Fall für Sie schon wieder erledigt.
Kurz gesagt: Auch ein Mahnbescheid sagt noch überhaupt nichts darüber, ob die Forderung gegen Sie berechtigt ist. Denn das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, hat diese Frage überhaupt nicht geprüft.
Wenn Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen haben, muss wieder der Dienste-Anbieter ‚ran. Er muss jetzt nämlich einen Antrag auf Durchführung des „strittigen Verfahrens“ stellen. Damit geht die Sache in ein Klageverfahren über. Und erst wenn er das getan hat, kommt es irgendwann einmal zum Prozess.
Im Prozess wird ein Richter – zum ersten Mal überhaupt in dem ganzen Mahnverfahren – prüfen, ob der Anbieter wirklich einen Anspruch auf das geforderte Geld hat. Das heißt aber auch, der Richter wird sich die fragliche Internetseite genau ansehen und prüfen, ob auf dieser zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses klar und deutlich über die Zahlungspflicht informiert wurde. Wenn der Internetdienst wirklich Geld von Ihnen will, muss er jetzt vor Gericht nachweisen, dass zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung die Kostenpflicht klar und deutlich zu erkennen war.
Wenn Sie als Empfänger einem gerichtlichen(!) Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen haben, kann der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen. Der wird vom Gericht erlassen und Ihnen übermittelt. Wenn Sie jetzt zum zweiten Mal keinen Einspruch einlegen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dann könnte zum Beispiel gepfändet werden.
Sie sehen, vom ersten Mahnschreiben oder Drohbrief eines dubiosen Anbieters bis zur tatsächlichen Pfändung muss sehr, sehr viel passieren.
Da bietet sich ein Blick in einen Online-Prozesskostenrechner an. Gehen wir mal davon aus, ein dubioser Anbieter will für einen fragwürdigen Dienst 90 Euro, schaltet tatsächlich einen Anwalt an und zieht dann (was höchst unwahrscheinlich ist) allen Ernstes vor Gericht. Würden Sie den Fall dann wirklich verlieren (was noch unwahrscheinlicher ist), kämen schlimmstenfalls knapp 160 Euro Kosten auf Sie zu.
Beispiel aus dem Online-Prozesskostenrechner (Stand: August 2011):
1. Instanz, ein Anwalt, Urteil
Streitwert 90,00 €
Ergebnis 0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100% Bkl. 0%
Kosten Klg. 164,25 €
Kosten Bkl. 0,00 €
Ergebnis Klg. -164,25 €
Ergebnis Bkl. 0,00 €
____________________________________
Kostenberechnung
Anwaltsgebühren 62,50 €
Auslagenpauschale 12,50 €
MWSt 19% 14,25 €
Gerichtsgebühren 75,00 €
—————
Gesamtkosten 164,25 €
Wenn Anbieter in ihren Drohbriefen also von Horror-Summen schreiben, lügen Sie.
Nein. Sammelklagen in dieser Form gibt es nur im US-amerikanischen Rechtssystem, nicht in Deutschland.
Ja, können sie.
Banken- und Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Bundesrechtsanwaltskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
BDIU
Friedrichstraße 50 – 55
10117 Berlin
Stand dieser Informationen: 30.08.2011
So funktioniert die Abzocke mit verstecken Kosten
Beispiele für Internetseiten mit versteckten Kosten
Die sinnlose Drohung mit der gespeicherten IP-Adresse
Inkassofirmen und ihre dubiosen Drohungen
Mahnbescheid: Dichtung und Wahrheit
Die Rechtslage: Warum Opfer bei versteckten Kosten nicht zahlen müssen
Verbraucherzentralen raten: Nicht zahlen, nicht einschüchtern lassen
Das sollten Sie als Opfer einer Abofalle oder Kostenfalle tun
Fazit: Nur keine Angst vor Abofallen, Betrug und Abzocke
2021 Computerbetrug.de - alle Rechte vorbehalten