Rechtslage bei Abofallen und Kostenfallen

Was sagen Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

 

Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf „AGB gelesen“ tatsächlich einen Vertrag geschlossen?

Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf.

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit „gratis“ geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Seit 1. August 2012 gilt zudem die sogenannte Button-Lösung in Deutschland. Sie besagt, dass Unternehmern ihre Käufer unmittelbar vor der Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über den Vertragsschluss, den Preis und das mögliche Abonnement informieren. Wenn der Vertrag per Klick auf eine Schaltfläche erfolgt, muss diese mit dem Text „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlich betextet sein. Anderenfalls kommt kein Vertrag zustande.

 

Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?

Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, – Az. 17 C 62/08).

Das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t).

Und auch das Amtsgericht Gummersbach stellte in einem Urteil klar: „Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein.“ (AG Gummersbach, Urt. v. 30.03.09 – Az. 10 C 221/08).

Am 1. August 2012 trat zudem das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ inKraft. Es besagt, dass Unternehmern ihre Käufer unmittelbar vor der Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über den Vertragsschluss, den Preis und das mögliche Abonnement informieren. Wenn der Vertrag per Klick auf eine Schaltfläche erfolgt, muss diese mit dem Text „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlich betextet sein.

 

Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen?

Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden. Auch das Landgericht Frankfurt spricht von einer arglistigen Täuschung, wenn Verbraucher über die angebliche Kostenpflicht nicht deutlich informiert werden.

 

Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?

Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert – zusätzlich zu den übereinstimmenden Willenserklärungen – eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

 

Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?

  • Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
  • Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch „Eltern haften für ihre KInder“  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

 

Machen sich die Betreiber von Abofallen des Betrugs schuldig?

Das war lange umstritten und hängt immer vom Einzelfall ab. Etwas mehr Klarheit gibt es erst seit Frühjahr 2012: Im März  verurteilte das Landgericht Hamburg in einem richtungsweisenden Prozess sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und neun Monaten. Zudem wurden Geldstrafen verhängt. Weitere Strafverfahren gegen andere Betreiber von Abofallen laufen aktuell noch.

Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

 

Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?

Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen.“

 

Darf eine Bank Internet-Abzockern das Konto kündigen?

Ja. Sowohl das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.10.2008 – I-31 W 38/08, rechtskräftig) als auch das Oberlandesgericht Dresden halten Kontosperren für Abo-Abzocker für korrekt und angemessen. Es sei den betroffenen Sparkassen nicht zumutbar, für Betreiber von Kostenfallen im Internet Girokonten zur Verfügung zu stellen, so die beiden Gerichte. Auch das Landgericht München I entschied (Urteil vom 12.05.2009, Az. 28 O 398/09), dass der Stadtsparkasse München nicht zumutbar sei, das Konto einer berüchtigten Inkasso-Anwältin weiterzuführen. Die Anwältin hatte Geld für dubiose Internetdienste eingetrieben.

 

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