Kinderpornografie, Sexting, Posing-Bilder: Bei Fotos und Filmen von Kindern und Jugendlichen im Internet gibt es strikt Verbotenes, Erlaubtes, Anrüchiges – und einen Graubereich. Was ist kritisch? Wo sind die Gefahren? Und was sollte man tun, wenn man auf fragwürdige Inhalte stößt? Hier die Antworten.
Im Frühjahr 2014 machte in Deutschland der Fall eines Politikers Schlagzeilen, der bei einem Versandhandel in Kanada Bilder oder Filme bestellt hatte, die nackte Jugendliche zeigten. Obwohl solche Aufnahmen nach deutschen Recht legal sind, durchsuchten Fahnder seine Wohnung. Medien berichteten übereinstimmend von einem „Kinderporno-Verdacht“ gegen den Politiker. Der wehrte sich gegen diesen Vorwurf – und stand dennoch vor den Trümmern seiner Existenz.
Der Fall, aber auch die Berichterstattung darüber sorgten eher für Unklarheit als für Klarheit – zumal die Gesetze in den vergangenen Jahren immer weiter verschärft wurden. Was versteht man unter Kinderpornografie? Was ist im Internet erlaubt, wo spricht man von einem Graubereich – und wann rücken tatsächlich die Ermittlungsbehörden an? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Das Strafgesetzbuch bezeichnet als Kinderpornografie Darstellungen, „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ zeigen. Das sind in den meisten Fällen Fotos oder Videos. Aber auch Geschichten oder Mangas – also Zeichnungen – fallen unter den Straftatbestand des § 184b StGB. Diese Strafnorm gilt, wenn die Gezeigten zwischen 0 und 14 Jahren sind.
Bestraft wird nicht nur die Herstellung oder das Verbreiten von Kinderpornografie. Auch schon der Besitz ist strafbar. Dazu reicht es schon, eine einschlägige Webseite auch nur anzusehen. Ebenso ist es schon illegal, nach Kinderpornos im Netz zu suchen. „Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es wörtlich im StGB.
Bei der rechtlichen Bewertung ist Gerichten und Staatsanwälten übrigen egal, ob es tatsächlich zum sexuellen Missbrauch gekommen ist. Auch einschlägige Mangas oder Erzählungen können entsprechend bestraft werden. Das Strafgesetzbuch unterscheidet nicht zwischen „tatsächlichem“ und „wirklichkeitsnahem“ Geschehen.
Wer Kinderpornos besitzt oder im weiter verbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren rechnen.
Unter Jugendpornografie versteht man pornografische Darstellungen, die Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren zeigen. Wer solche Filme, Fotos, Zeichnungen oder Geschichten besitzt oder im Internet verbreitet, muss mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Die Suche nach jugendpornografischen Inhalten im Internet wird ebenfalls schon bestraft, und zwar mit bis zu einem Jahr Haft oder mit Geldstrafe (§ 184c StGB).
Kauf oder Besitz solcher Filme oder Fotos – etwa Modeaufnahmen oder Bilder aus einem FKK-Urlaub – war in Deutschland bis Mitte 2014 nicht verboten. Erst ein neuer Gesetzentwurf, der Mitte September 2014 vorgelegt wurde, stellte auch Nacktbilder ohne sexuelle Handlungen unter Strafe, wenn diese ohne Einwilligung gemacht wurden.
Trotzdem konnte man in solchen Fällen auch schon früher ins Visier von Ermittlungsbehörden kommen. Fahnder gehen bei Interesse an solchen Darstellungen oft davon aus, dass man möglicherweise auch illegales pornografisches Material haben könnte. Besteht dann ein solcher sogenannter Anfangsverdacht, kann ein Gericht eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Computern und Datenträgern anordnen.
Seit einigen Jahren gibt es unter Jugendlichen einen fragwürdigen Trend, das sogenannte Sexting. Dabei zeigen sich Minderjährige – in der Regel Mädchen – nackt vor Webcams und schicken die entsprechenden Fotos und Videos an ihre Freunde. Diese Darstellungen finden dann allerdings auch oft ihren Weg in einschlägige Foren oder Tauschbörsen.
Wichtig: Seit einigen Jahren fällt auch das sogenannte Posing, also das aufreizende Zeigen der Geschlechtsteile von Kindern, strafrechtlich unter Kinderpornografie – mit entsprechenden Folgen für Internetnutzer, die solche Bilder oder Filme besitzen oder weiterverbreiten. Das betrifft auch Abbildungen, die von sogenannten Teen-Model-Seiten stammen, von denen es vor einigen Jahren etliche gab.
Künftig wird es für die Strafbarkeit von Posing-Bildern auch nicht mehr erforderlich sein, dass die Körperhaltung aktiv eingenommen wird. Das bedeutet, auch Bilder etwa von schlafenden Kindern in einer solchen Körperhaltung sind zukünftig strafbar.
Mit dem neuen Sexualstrafrecht, dessen Entwurf im September 2014 vorgelegt wurde, soll auch das sogenannten Cybergrooming per Internet strafbar sein. Wer Kinder und Jugendliche über das Internet dazu bringt, an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen – etwa in Video-Chats – muss also künftig mit Freiheitsstrafen rechnen.
Genaue Zahlen gibt es dazu nicht. Die bisweilen geäußerte Behauptung, Kinderpornografie sei ein Milliardenmarkt, erweist sich bei genauerem Hinsehen als falsch. Fakt ist: Wer sich auf gängigen Internetseiten, Blogs und Foren bewegt, wird nur in den allerseltensten Fällen auf kinderpornografische Inhalte stoßen.
Gefährlicher wird es außerhalb der normalen Pfade. In Tauschbörsen, auf osteuropäischen und asiatischen Bilder-Plattformen („Chans“), in anonymen, unmoderierten Gästebüchern, mitunter aber auch bei One-Click-Hostern werden entsprechende Inhalte durchaus gelegentlich verbreitet.
Oft werden entsprechende Dateien bewusst unter falschem Namen zum Download bereit gestellt – gefährlich für Internetnutzer, die Inhalte wie Software, Kinofilme oder Musik aus dubiosen Quellen beziehen. Auch bei der Suche nach „normaler“ Pornografie in ausländischen Blogs und Foren können Nutzer gelegentlich auf strafrechtlich relevantes Material stoßen.
Ebenso sind Fälle bekannt geworden, in denen Internetnutzer ungewollt und unaufgefordert kinderpornografische Inhalte per Mail zugeschickt bekamen.
Eine Studie der Uni Hannover hat im Jahr 2011 ergeben, dass die Ermittlungsbehörden nur in den wenigsten Fällen den Kinderporno-Produzenten selbst auf die Spur kommen. Stattdessen würden die Strafverfahren „in erster Linie wegen des Sichverschaffens oder des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 1 oder 2 StGB a.F.) durchgeführt“. Die meisten Verdächtigen werden bei internationalen Polizeiaktionen ermittelt. Auf die Spur kommt man Downloadern dann häufig über die sogenannte IP-Adresse, die sie beim Besuch einschlägiger Seiten hinterlassen haben.
Wenn es um den kommerziellen Handel mit Kinderpornografie geht, verfolgen die Polizeibehörden häufig auch die Zahlungswege zurück. Bank- und Kreditinstitute werden dabei ebenso zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet wie die Internetprovider.
Bekannt ist auch, dass gerade US-Behörden sogenannte Honeypods („Honigtöpfe“) im Internet betreiben: Sie bieten unter falscher Identität entsprechendes Material an. Wer es nutzt, dessen Daten werden registriert. Dann beginnt die strafrechtliche Verfolgung.
Gerade wenn das pornografische Material im Ausland produziert oder auf ausländischen Servern gespeichert, bzw. getauscht wurde, liegen oft Monate oder sogar Jahre zwischen den Taten und den polizeilichen Ermittlungen wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Computern. Das liegt daran, dass die länderübergreifende Zusammenarbeit der Polizeibehörden sehr langwierig ist. Außerdem sind die örtlichen Polizeidienststellen – die die Verfahren schließlich bearbeiten – häufig sehr überlastet.
1. Verlassen Sie die Seite mit den illegalen Inhalten sofort. Verzichten Sie darauf, sich „weiter umzusehen“. Löschen Sie unmittelbar nach dem Fund den Cache Ihres Browsers und den Verlauf. Denn bereits mit den Ansehen einer solchen Seite sind Sie – durch die automatische Zwischenspeicherung im Cache – rein juristisch im „im Besitz“ der illegalen Inhalte.
2. Wenn Sie sich auf Ihren Computer versehentlich illegale Inhalte heruntergeladen haben, löschen Sie diese sofort. Wichtig: Es reicht nicht, die Datei nur in den Papierkorb zu werden. Die Datei muss restlos vernichtet werden, etwa durch mehrfach Überschreiben mit spezieller Software.
3. Wenn Sie den Fund der Polizei melden wollen: Löschen Sie zunächst etwaige Dateien auf Ihrem Computer (siehe oben). Wenden Sie sich dan an Ihre örtliche Kriminalpolizei. Wichtig: Speichern Sie das illegale Material keinesfalls etwa auf einem USB-Sticki oder Ähnlichem. Denn damit machen Sie sich selbst strafbar. Für die Meldung bei der Polizei genügt es, wenn Sie die Internet-Adresse des illegalen Materials (also die URL) notiert haben.
4. Wenn Sie illegale Pornografie bei einem One-Click-Hoster entdeckt haben: Melden Sie die Datei(en) beim Anbieter des Speicherdienstes. Diese löschen einschlägiges Material in der Regel sehr zeitnah.
5. Beim Fund von fragwürdigem Material bei Facebook: Melden Sie die Seite sofort. Die Meldefunktion finden Sie beim Klick auf das kleine Zahnrad rechts in der Funktionsleiste der Facebook-Seite.
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