Recht und Urteile zu Premium SMS

Spezielle gesetzliche Regelungen zu Premium SMS gibt es derzeit nicht. Geregelt ist allerdings mittlerweile der Einsatz von Premium SMS für den Abschluss von Abonnements, etwa für Klingeltöne, Handylogos, Spiele und Musik.

 

Premium SMS im Telekommunikationsgesetz

Mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Anbieter seit 1. September 2007 verpflichtet, bei Diensten über Premium SMS den Preis zu nennen, sofern dieser über zwei Euro liegt. Außerdem muss der Kunde den Erhalt dieser Information mit eigener Nachricht bestätigen (Shakehand-Verfahren“). Unabhängig davon gelten für Premium SMS-Dienste die Vorgaben für Fernabsatzverträge nach dem BGB sowie die Preisangabenverordnung (PAngV).

 

Die Regeln für SMS-Abonnements

Im Telekommunikationsgesetz vom 24. Februar 2007 werden Abonnements über Kurzwahldienste (also SMS, bzw. Premium SMS) im § 45l TKG wie folgt geregelt:

  • „Der Teilnehmer kann von dem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Der Anbieter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises verpflichtet.“ Das bedeutet: Sobald das Premium-SMS-Abo mehr als 20 Euro im Monat kostet, muss der Anbieter eine Warn-SMS verschicken.“
  • „Der Teilnehmer kann ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste zum Ende eines Abrechungszeitraumes mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Anbieter kündigen. Der Abrechnungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann der Teil- nehmer ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste, das ereignisbasiert ist, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen.“ Das bedeutet: Abos, bei denen Sie mit jeder SMS aufs Neue zur Kasse gebeten werden, können Sie jederzeit kündigen. Alle anderen Premium-SMS-Abos mit einer Woche Kündigungsfrist.“
  • „Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich ist, hat der Anbieter dem Teilnehmer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören insbesondere der zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.“ Das bedeutet: Vor einem Abonnement müssen Sie vom Anbieter (per SMS) über Kosten, Abrechnungszeitraum, Bedingungen des Abos und Kündigungsrecht informiert werden. Diese Bedingungen müssen Sie ausdrücklich bestätigen. Erst dann tritt das Abonnement in Kraft.“

Vertragsschluss über Premium SMS möglich

Juristen gehen davon aus, dass grundsätzlich auch über Handy, bzw. SMS Verträge geschlossen werden können. Die Ausnahme sind formgebundene Verträge. Dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einen per SMS geschlossenen Vertrag mit eingeschlossen werden können, ist nach Ansicht von Experten eher unwahrscheinlich. § 305 BGB besagt, dass eine solche Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die andere Vertragspartei die Möglichkeit hat, die AGB vorher zur Kenntnis zu nehmen. Dies erscheint angesichts der technischen Gegebenheiten bei Kurznachrichten kaum möglich.

 

Wichtige Urteile zu Premium SMS am Handy

Hier finden Sie die wichtigsten Urteil deutscher Amts- und Landgerichte sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Premium SMS, Handy,  Flirt-SMS und unerwünschter SMS-Werbung.

 

Auskunftsanspruch bei unerwünschten Werbe-SMS

Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, die eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt bekommen haben und den Verantwortlichen zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchten, können von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung). Wer sich also von Spam-SMS belästigt fühlt, kann einfach bei seinem Mobilfunkbetreiber nachfragen – und muss Auskunft bekommen.

 

Preisangabepflicht bei Premium-SMS-Flirts

Bei der kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats ist der Anbieter verpflichtet, die Preisangaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot zu platzieren. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Urteil vom 21. Juni 2005, Az 14 O 158/04). Dieser räumliche Zusammenhang sei spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn die Preisanzeige erst nach sechsmaligem Herunterscrolen auf dem Handy-Display erscheint. Der Anbieter sei in einem solchen Fall verpflichtet, zu Beginn der SMS auf die am Ende stehende Preisinformation hinzuweisen. Des Weiteren stelle das unverlangte Zusenden einer SMS eine unzumutbare Belästigung dar und sei somit wettbewerbswidrig.

In dem entschiedenen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter eines SMS-Flirt-Chats geklagt. Anlass war eine damals Zwölfjährige, die im Januar 2004 von der Firma unaufgefordert eine SMS mit den Worten „Warum meldest Du Dich nicht mehr – hast Du mich etwa vergessen?“ erhalten hatte. Dabei wurde sie aufgefordert, eine Antwort an eine teure Premium-SMS-Nummer zu schicken. Nach der Aufforderung zur Antwort befanden sich erst einmal nur Leerzeichen. Erst nach sechsmaligem Herunterscrollen war am Ende des SMS-Textfeldes auf dem Handydisplay die Preisangabe 1,99 €/SMS sichtbar. Das hatte das Mädchen aber nicht bemerkt und schickte insgesamt 60 Premium-SMS an die Kurzwahl. Nachdem auch in keiner der Antwort-SMS des angeblichen Flirtpartners auf die Kosten in Höhe von 1,99 €/SMS hingewiesen wurde, bemerkte sie erst bei einer Warn-SMS, dass die Antwort-SMS Kosten von je 1,99 verursachten. Da sollte das Kind allerdings schon 100 Euro bezahlen.

 

Anbieter bei Premium SMS-Abos in der Beweispflicht

Wer von einem Handybesitzer Geld für Premium SMS-Nachrichten haben will, ist für den Versand beweispflichtig. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (AG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2004, Az. 81 C 629/04). Im vorliegenden Fall klagte eine Inkassofirma auf Bezahlung von insgesamt 1326,40 Euro für Premium-SMS, die binnen eines Monats aufgelaufen waren. Die Abrechnung stimme, weil sie auch überprüft worden sei.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Zum einen habe die Firma ihre Aktivlegitimiation nicht nachgewiesen. Nach Vortrag der Klägerin sei bezüglich der Premium-SMS ein Vertrag zwischen dem Handybesitzer und einer Drittfirma zustandegekommen. Dass nun die Inkassofirma berechtigt sei, das Geld einzufordern, hätte nachgewiesen werden müssen. Zum anderen hätte bewiesen werden müssen, dass der Handynutzer die Premium-SMS wissentlich verschickt hat, so das Gericht. Das wäre durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises zwar möglich gewesen; dieser sei aber nicht vorgelegt worden.

Soweit sich die Klägerin darauf berief, dass die Gebühren nicht nur durch den Versand, sondern auch durch den Empfang von Premium SMS im Rahmen eines Abo-Dienstes erfolgte, so sei das Unternehmen auch dafür beweispflichtig, meinte das Gericht. Und auch hier sei kein Beweis vorgelegt worden. Daher wurde die Klage abgewiesen, der Betroffene musste nicht bezahlen.

 

Täuschung im Premium-SMS-Chat

Wenn ein Premium-SMS-Chat vorgaukelt, Kontakte zu attraktiven Frauen herzustellen, obwohl in Wirklichkeit bezahlte Mitarbeiter in Call-Centern dahinterstecken, ist dies unlauter. Das hat das Landgericht München I entschieden. (LG München I, Urteil vom 17. Juni 2003, Az. 22 O 9966/03)

 

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