Spezielle gesetzliche Regelungen zu Premium SMS gibt es derzeit nicht. Geregelt ist allerdings mittlerweile der Einsatz von Premium SMS für den Abschluss von Abonnements, etwa für Klingeltöne, Handylogos, Spiele und Musik.
Mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Anbieter seit 1. September 2007 verpflichtet, bei Diensten über Premium SMS den Preis zu nennen, sofern dieser über zwei Euro liegt. Außerdem muss der Kunde den Erhalt dieser Information mit eigener Nachricht bestätigen (Shakehand-Verfahren“). Unabhängig davon gelten für Premium SMS-Dienste die Vorgaben für Fernabsatzverträge nach dem BGB sowie die Preisangabenverordnung (PAngV).
Im Telekommunikationsgesetz vom 24. Februar 2007 werden Abonnements über Kurzwahldienste (also SMS, bzw. Premium SMS) im § 45l TKG wie folgt geregelt:
Juristen gehen davon aus, dass grundsätzlich auch über Handy, bzw. SMS Verträge geschlossen werden können. Die Ausnahme sind formgebundene Verträge. Dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einen per SMS geschlossenen Vertrag mit eingeschlossen werden können, ist nach Ansicht von Experten eher unwahrscheinlich. § 305 BGB besagt, dass eine solche Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die andere Vertragspartei die Möglichkeit hat, die AGB vorher zur Kenntnis zu nehmen. Dies erscheint angesichts der technischen Gegebenheiten bei Kurznachrichten kaum möglich.
Hier finden Sie die wichtigsten Urteil deutscher Amts- und Landgerichte sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Premium SMS, Handy, Flirt-SMS und unerwünschter SMS-Werbung.
Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, die eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt bekommen haben und den Verantwortlichen zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchten, können von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung). Wer sich also von Spam-SMS belästigt fühlt, kann einfach bei seinem Mobilfunkbetreiber nachfragen – und muss Auskunft bekommen.
Bei der kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats ist der Anbieter verpflichtet, die Preisangaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot zu platzieren. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Urteil vom 21. Juni 2005, Az 14 O 158/04). Dieser räumliche Zusammenhang sei spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn die Preisanzeige erst nach sechsmaligem Herunterscrolen auf dem Handy-Display erscheint. Der Anbieter sei in einem solchen Fall verpflichtet, zu Beginn der SMS auf die am Ende stehende Preisinformation hinzuweisen. Des Weiteren stelle das unverlangte Zusenden einer SMS eine unzumutbare Belästigung dar und sei somit wettbewerbswidrig.
In dem entschiedenen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter eines SMS-Flirt-Chats geklagt. Anlass war eine damals Zwölfjährige, die im Januar 2004 von der Firma unaufgefordert eine SMS mit den Worten „Warum meldest Du Dich nicht mehr – hast Du mich etwa vergessen?“ erhalten hatte. Dabei wurde sie aufgefordert, eine Antwort an eine teure Premium-SMS-Nummer zu schicken. Nach der Aufforderung zur Antwort befanden sich erst einmal nur Leerzeichen. Erst nach sechsmaligem Herunterscrollen war am Ende des SMS-Textfeldes auf dem Handydisplay die Preisangabe 1,99 €/SMS sichtbar. Das hatte das Mädchen aber nicht bemerkt und schickte insgesamt 60 Premium-SMS an die Kurzwahl. Nachdem auch in keiner der Antwort-SMS des angeblichen Flirtpartners auf die Kosten in Höhe von 1,99 €/SMS hingewiesen wurde, bemerkte sie erst bei einer Warn-SMS, dass die Antwort-SMS Kosten von je 1,99 verursachten. Da sollte das Kind allerdings schon 100 Euro bezahlen.
Wer von einem Handybesitzer Geld für Premium SMS-Nachrichten haben will, ist für den Versand beweispflichtig. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (AG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2004, Az. 81 C 629/04). Im vorliegenden Fall klagte eine Inkassofirma auf Bezahlung von insgesamt 1326,40 Euro für Premium-SMS, die binnen eines Monats aufgelaufen waren. Die Abrechnung stimme, weil sie auch überprüft worden sei.
Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Zum einen habe die Firma ihre Aktivlegitimiation nicht nachgewiesen. Nach Vortrag der Klägerin sei bezüglich der Premium-SMS ein Vertrag zwischen dem Handybesitzer und einer Drittfirma zustandegekommen. Dass nun die Inkassofirma berechtigt sei, das Geld einzufordern, hätte nachgewiesen werden müssen. Zum anderen hätte bewiesen werden müssen, dass der Handynutzer die Premium-SMS wissentlich verschickt hat, so das Gericht. Das wäre durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises zwar möglich gewesen; dieser sei aber nicht vorgelegt worden.
Soweit sich die Klägerin darauf berief, dass die Gebühren nicht nur durch den Versand, sondern auch durch den Empfang von Premium SMS im Rahmen eines Abo-Dienstes erfolgte, so sei das Unternehmen auch dafür beweispflichtig, meinte das Gericht. Und auch hier sei kein Beweis vorgelegt worden. Daher wurde die Klage abgewiesen, der Betroffene musste nicht bezahlen.
Wenn ein Premium-SMS-Chat vorgaukelt, Kontakte zu attraktiven Frauen herzustellen, obwohl in Wirklichkeit bezahlte Mitarbeiter in Call-Centern dahinterstecken, ist dies unlauter. Das hat das Landgericht München I entschieden. (LG München I, Urteil vom 17. Juni 2003, Az. 22 O 9966/03)
Überblick: Premium SMS und SMS-Dienste
Das kosten Premium SMS-Dienste
Wer steckt hinter welcher Kurzwahl-Nummer?
Tricks und Abzocke mit Premium SMS
Recht und Urteile zu Premium SMS-Diensten
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