Über Linkhaftung und Disclaimer

Linkhaftung ist für jeden Blogger, Forenbetreiber oder Webmaster ein Problem – obwohl Links das Grundgerüst des Internet sind. Wir zeigen Ihnen, was Sie beim Thema Links beachten müssen, um durch eben jene Linkhaftung nicht in Schwierigkeiten zu geraten.

 

Links sind im Internet erlaubt

Links, also Verweise von einer Internetpräsenz auf eine andere, sind gang und gäbe. Sie müssen also einen fremden Webmaster prinzipiell nicht um Erlaubnis fragen, ob Sie auf ihn verweisen dürfen. Sogar gegen den Willen eines Dritten können Sie verlinken. So entschied etwa das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 15.2.2007, 13 U 4/07), dass es ein Unternehmen zulassen muss, dass über mangelhafte Leistungen kritisch berichtet wird und dazu eine Verlinkung auf die Homepage des kritisierten Unternehmens eingerichtet wird – auch gegen seinen ausdrücklichen Willen. Selbst kritischste Stellungnahmen seien kein Grund, eine Verlinkung zu verbieten.

Auch der Bundesgerichtshof entschied in seiner richtungsweisenden heise-Entscheidung (BGH, Urt. v. 14.10.2010 –  I ZR 191/08 ), dass Links im Internet grundsätzlich erlaubt sind. In diesem Fall hatte die Musikindustrie dem heise-Verlag verbieten wollen, in einem Artikel zu einem Hersteller von Programmen, mit dem man den Kopierschutz aufheben kann, zu verlinken. Der heise-Verlag kämpfte über mehrere Instanten hinweg für seine Links- und gewann. Wenn in einem Artikel im Internet, der unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht, Links gesetzt sind, die den Artikel ergänzen oder dessen Inhalte belegen, so seien auch die Links von der Presse- und Meinungsfreiheit geschützt, so die Richter.

 

Linkhaftung: Wer bewusst verlinkt, haftet auch für fremde Inhalte

Klar entschieden ist in Deutschland die Frage, ob man auch für fremde Inhalte haftet, wenn man bewusst auf sie verlinkt: Ja, diese Form der Linkhaftung gibt es. „Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG“, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2007 fest (Entscheidung vom 18.10.2007 – Az.: I ZR 102/05). Übersetzt: Wenn Sie auf Ihrer Seite eine andere Seite mit strafrechtlichen Inhalten empfehlen und dann auch noch einen Link setzen, müssen Sie so dafür einstehen, als ob Sie selbst die verbotenen Inhalte eingestellt hätten.

 

Linkhaftung: Wenn illegale Inhalte nicht erkennbar sind, Haftung erst bei Hinweis 

Ist ein illegaler Inhalt auf einer verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2015 (I ZR 74/14)

Für Verunsicherung sorgte im Winter 2016 eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, dessen Richter die Sache anders sahen. Sie gingen in einem Beschluss (.

 

Linkhaftung laut EuGH: Link auf Seite mit illegalen Inhalten kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Wer auf eine Seite verlinkt, auf der illegal fremde Inhalte gezeigt werden, kann unter Umständen selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen und damit abgemahnt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 08.09.2016 – Az. C-160/15 ). In die Haftung nahm der EuGH damit insbesondere Betreiber von gewerbsmäßigen Seiten, also auch Blogger und andere Nutzer, die mit ihren Seiten  im Netz Geld verdienen. Von diesen könne man erwarten, dass sie beim Verlinken genau überprüfen, ob auf der verlinkten Seite das Urheberrecht genau eingehalten wird.

Wörtlich heißt es im EuGH-Urteil zur Linkhaftung:

„Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.“

Bei vielen Juristen stieß die Entscheidung auf Unverständnis. Sie fragten sich vor allem, wie ein Nicht-Jurist in der Praxis prüfen könne, ob auf einer verlinkten Seite tatsächlich alle Rechte eingehalten worden sind.

Im Winter 2016 sorgte dann prompt das Landgericht Hamburg für Wirbel, indem es das fragliche EuGH-Urteil in die Praxis umsetzte 

Keine Links auf Movieblogs, Pornblogs, Erotikseiten

In große rechtliche Schwierigkeiten können Sie geraten, wenn Sie auf Ihren Internetseiten oder Ihrem Blog auf erotische Inhalte verlinken. In den vergangenen Jahren haben so genannte Pornblogs oder Movieblogs große Verbreitung gefunden. Diese Blogs – oder auch Webseiten – veröffentlichen pornografische Inhalte, deren Inhalte zum einen nach deutschen Gesetz Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen, zum anderen in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind.

Die Betreiber dieser Blogs und Seiten haben ihren Sitz meist im Ausland, wo sie vor strafrechtlicher Verfolgung durch deutsche Behörden ziemlich sicher sind. Die pornografischen Inhalte wiederum liegen meist bei so genannten One-Click-Hostern wie Rapidgator, Keep2Share, Uploaded oder Share-Online.

Sie als Betreiber eines Blogs oder einer Internetseite mit Wohnsitz in Deutschland sollten dringend davon Abstand nehmen, auf fragwürdige Inhalte dieser Art zu verlinken. Zum einen drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen (Verbreitung pornografischer Inhalte), zum anderen auch zivilrechtliche Probleme, wenn es um die Frage der Urheberrechtsverletzung geht. Denn wie oben schon geschildert: Wenn Sie bewusst auf fremde Inhalte verlinken, müssen Sie dafür auch einstehen.

 

Ein Disclaimer? Machen Sie sich nicht lächerlich

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der von mir verlinkten Seiten…..

So ist es millionenfach im Internet zu lesen. Webseitenbetreiber haben damit in guter Tradition einen so genannten Disclaimer auf ihre Internetpräsenz kopiert und glauben nun, sie seien vor rechtlichen Problemen sicher. In Wirklichkeit bringt ein solcher Disclaimer nur eines: überhaupt nichts.

Das steckt hinter dem Urteil des Hamburger Landgerichts

Wer genau das Märchen vom schützenden Disclaimer erfunden hat, ist heute nicht mehr herauszufinden. Fakt ist: Derjenige hat das Urteil des Landgerichts Hamburg gründlich missverstanden. Damals ging es um einen Webmaster, der auf eine fremde Seite verlinkt hatte, auf der allerhand Ehrverletzendes über einen Mann zu lesen war. Der Mann verklagte den Webmaster. Dieser berief sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung – und darauf, dass er auf seiner Seite ja geschrieben habe, er übernehme keine Verantwortung für die fremden Inhalte. Genau dem folgte das Landgericht Hamburger aber nicht. Der Webmaster verlor den Prozess, weil eine allgemeine Distanzierung (damals im Urteil „Haftungsfreizeichnungsklausel“ genannt, heute eben „Disclaimer“) von fremden Inhalten nach Ansicht der Richter eben nicht reichte.

Die entscheidende Passage in dem Urteil lautete so auch

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anl. JS 2 -in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anl. JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht. (…) Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung des Beklagten die Aufnahme des Link weder von der „Haftungsfreizeichnungsklausel“ – so sie denn am 17.2. 1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. „Markt der Meinungen“ gerechtfertigt wird. 

Dass das Urteil 312 O 85/98 des Landgerichts Hamburg niemals rechtskräftig wurde, weil in der nächst höheren Instanz vor dem OLG Hamburg zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde, ist nur ein weiterer Punkt, der den Irrsinn der millionenfach veröffentlichten Disclaimer zeigt. Zudem wie oben geschildert: Der Bundesgerichtshof hat längst klar entschieden, dass man für bewusst verlinkte, fremde Inhalte einstehen muss wie für eigene.

Im Volltext lesen können Sie das Urteil der Hamburger Richter übrigens hier.

 

Das sollten Sie bei Links und Verlinkungen beachten

Kurz und knapp: Sparen Sie sich einen sinnlosen Disclaimer nach dem Motto „Landgericht Hamburg“. Wer im Internet veröffentlicht, hat nun einmal eine gewisse Verantwortung für das, was er schreibt. Wie andere Gerichte haben die Hamburger Richter damals deutlich gemacht, dass es immer auf den Kontext ankommt, in dem Links gelegt werden. Das bedeutet:

  • Aktuelles Wissen. Wenn Sie im vollen Bewusstsein auf eine fremde Webseite mit illegalen Inhalten verlinken, hilft Ihnen eine Distanzierung von den Inhalten nicht weiter. In diesem Fall können Sie auch für die fremden Inhalte haftbar gemacht werden.
  • Spätere Veränderungen. Wird eine fremde Webseite geändert, nachdem Sie darauf verlinkt haben, können Sie dafür nicht haftbar gemacht werden. Sobald sie von den neuen Inhalten Kenntnis erfahren, ändert sich die Lage allerdings wieder. Denn dann haben Sie „positive Kenntnis“ erlangt und könnten wiederum haftbar gemacht werden.
  • Verlinken Sie nicht auf strafbare Inhalte und Seiten, auf denen ganz gezielt und bewusst Verstöße gegen das Urheberrecht begangen werden.
  • Überprüfen Sie (regelmäßig) die Webseiten, auf die Sie verlinken möchten oder verlinkt haben. Und wenn Sie sich von fremden Inhalten lieber distanzieren, verlinken Sie am Besten gar nicht erst. Auf der relativ sicheren Seite sind Sie zudem, wenn Sie externe Links auch als solche kennzeichnen.

 

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