Wer glaubt, mit fremden Markennamen, bekannten Begriffen oder gar mit einer wahllosen Aneinanderreihung von vielgesuchten Worten Besucher anlocken, oder Geld verdienen zu können, kann schnell ins Visier von Justiz und Mitbewerbern geraten. Denn sowohl bei den Metatags einer Seite als auch bei der Nutzung von Google Adsense kommt das Markenrecht ins Spiel.
Meta-Tags sind Begriffe oder Schlagworte, die den Suchmaschinen wie Google oder Yahoo dabei helfen sollen, eine Internetseite richtig einzuordnen – und in der Folge bei Abfragen die „passende“ Seite zu liefern. Betreiber von Internetseiten bringen Meta-Tags im Kopf-Bereich (head-Bereich) ihrer html-Seite an, wo sie für normale Besucher unsichtbar sind, von den Suchmaschinen aber erfasst werden können. Meta-Tags galten lange Zeit als das Mittel, eine Seite in den Suchmaschinen weit oben zu platzieren. Das hatte zu Folge, dass findige Webmaster auf ihren Internet-Präsenzen möglichst prominente und bekannte Begriffe als Meta-Tags anbrachten – ungeachtet dessen, ob sie das dürfen oder nicht.
Wer sich bei der Auswahl von Meta-Tags aufs Glatteis begibt, muss mit teuren Abmahnungen, Unterlassungsforderungen, langwierigen und teuren Gerichtsprozessen, und möglicherweise auch hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Das klingt ziemlich drastisch. Doch tatsächlich reagieren gerade die Inhaber von markengeschützten Begriffen sehr allergisch, wenn ein Webmaster mit ihrem guten Namen Geld verdienen will.
In den vergangenen Jahren haben die deutschen Gerichte zum Teil sehr unterschiedliche Urteile zum Thema Meta-Tags gefällt. Die bislang wohl wichtigste Entscheidung fiel dabei Anfang 2006. Da stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Verwendung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen unzulässig sei (Az. I ZR 183/03). Das Landgericht Essen entschied im Mai 2004, dass die Aufzählung von hunderten Begriffen in den Meta-Tags ohne inhaltlichem Zusammenhang zur Webseite eine wettbewerbswidrige Manipulation von Suchmaschinen sei (Az. 44 O 166/03). Und das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied am 20. Juli 2006, dass das Einarbeiten von bürgerlichen Namen in den HTML-Code als Metatag ohne die Einwilligung des Betroffenen verboten sei (Az. 13 U 65/06).
Es kristallisiert sich also heraus, dass auch die Gerichte die Betreiber von Internetseiten und Blogs zunehmend in die Pflicht nehmen, bei der Auswahl von Meta-Tags sorgfältig vorzugehen.
Wenn Sie mit Meta-Tags in Ihren Webseiten arbeiten, sollten Sie also Folgendes beachten:
Was bei der Verwendung von Metatags auf der eigenen Seite wichtig ist, gilt auch bei der Nutzung von Google Adwords. Adwords ist eine Werbeform, bei der ein Webmaster bestimmte Schlagworte vorgibt, zu denen seine Anzeigen auf Internetseiten oder der Suchmaschine Google eingeblendet werden sollen.
Bei Adwords hatte sich in den vergangenen Jahren die Unsitte herausgebildet, dass Werbende sich als Trittbrettfahrer von bekannten Marken betätigten. sprich: Als Schlagworte, bei denen ihre Anzeige eingeblendet werden sollte, „missbrauchten“ sie fremde Markennamen oder geschützte Begriffe.
Wer glaubt, er könne mit dieser Unsitte schnell und einfach Besucher auf seine Internetpräsenz locken, muss sich allerdings auf Ärger einstellen. Denn etliche deutsche Gerichte haben in jüngerer Zeit entschieden, dass dies ein Verstoß gegen das Markenrecht ist und entsprechend abgemahnt werden kann.
Eine dieser Entscheidung fällte beispielsweise das Landgericht Braunschweig. „Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar“, so der Leitsatz des Urteils (28.05.2008, Az. 9 O 377/08).
Vorsicht: Selbst mit reinen Meinungsäußerungen können Sie im Internet in große Schwierigkeiten geraten. Mehr im nächsten Kapitel.
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