R-Gespräche gibt es seit 2002 in Deutschland. Bei diesem System bezahlt nicht der Anrufer die anfallenden Kosten, sondern der Angerufene. Das kann teuer werden, wenn man nicht aufpasst. Aber man kann sich – und zum Beispiel seine Kinder – gegen Kostenfallen schützen.
Bei den meisten heute eingesetzten R-Gespräch-Systemen in Deutschland ruft der Anrufer eine kostenlose 0800-Nummer an und gibt dann über das Tastenfeld seines Telefons die gewünschte Teilnehmernummer ein. Der gewünschte Gesprächspartner erhält dann den Anruf. Dabei wird dem eigentlichen Gespräch in der Regel eine computergesteuerte Bandansage vorgeschaltet, in der er über die anfallenden Kosten informiert wird. Seine Bereitschaft, das Gespräch anzunehmen (und die Kosten zu übernehmen), muss der Angerufene über die Eingabe einer Nummer oder verbal („Ja“) bestätigen. Die Kosten, die ein R-Gespräch verursacht, sind dabei weitaus höher als bei einem normalen Telefongespräch.
R-Gespräche könnten prinzipiell zur Abzocke missbraucht werden. Voraussetzung wäre, dass der Angerufene nicht oder nur unzureichend über die anfallenden Kosten informiert wird und gleichzeitig der Anrufer die Möglichkeit erhält, an den entstandenen Gebühren zu verdienen. Zu einer echten Kostenfalle wurden R-Gespräche vor allem in den Anfangszeiten für Kinder und Jugendliche. Denn diese fielen besonders gerne auf Werbebotschaften wie „kostenlos telefonieren“ herein. Dass sie bei Nutzung von R-Gespräch aber ihren – meist gleichaltrigen – Gesprächspartnern und deren Eltern immense Kosten aufbürden, war und ist jungen Telefon- und Handybesitzern meist nicht bewusst.
Eine weitere Kostenfalle bei R-Gesprächen deckten Dialerschutz.de und Computerbetrug.de im Frühjahr 2005 auf. Experten der beiden Seiten wiesen nach, dass unter ganz bestimmten Umständen auch die Ansage eines Anrufbeantworters genügt, um dem R-Gespräch-System eine vermeintliche verbale Zustimmung zu signalisieren. So kann es genügen, wenn im Text des Anrufbeantworters ein „Ja“ vorkommt, welches von dem System als Zustimmung interpretiert wird.
Bei R-Gesprächen wird rechtlich vor allem die Frage interessieren, inwieweit ein Anschlussinhaber für die Kosten aufkommen muss, die Dritte (etwa minderjährige Kinder) durch Annahme teurer Gespräche an seinem Apparat verursachen. Dies ist in der Rechtssprechung bislang noch nicht eindeutig geklärt. Allerdings gab der Bundesgerichtshof im März 2006 (Urteil vom 16.03.2006, Az.: III ZR 152/05) eine Richtung vor:
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen – über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. 3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Die Sache wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zudem stellte der BGH fest, dass sich die Haftungsfrage dann ändern könne, sobald Anschlusshaber die Möglichkeit haben, sich wirkungsvoll gegen unerwünschte R-Gespräche zu schützen.
Genau dies dürfte jetzt der Fall sein, da es nun eine zentrale Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur gibt, in die sich Verbraucher eintragen lassen können.
Im Telekommunikationsgesetz (§ 66i TKG) hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2007 bemüht, Regelungen für R-Gespräche zu finden. Dabei entschied man sich für eine Opt-out-Lösung. Das bedeutet, das bei der Bundesnetzagentur eine Sperrliste geführt wird, in die sich alle Anschlussinhaber eintragen lassen können, die keine teuren R-Gespräche entgegennehmen wollen. Für diese Telefonbesitzer entfällt dann jegliche Zahlungsverpflichtung für R-Gespräche.
Wenn Sie Ihren Anschluss für R-Gespräche sperren lassen wollen, teilen Sie dies Ihrem Telefonanbieter schriftlich mit. Dieser leitet den Auftrag kostenlos an die Bundesnetzagentur weiter, wo die Sperr-Liste für R-Gespräche geführt wird. Diese Liste müssen die Anbieter von R-Gesprächen beachten.
„Telefonieren Sie kostenlos“ werben viele Anbieter von R-Gesprächen für ihre Dienste. Doch das gilt natürlich nur für den Anrufer. Denn in diesem Fall muss der Angerufene das Telefonat bezahlen – zu entsprechend hohen Tarifen, die R-Gespräche innehaben. Wer sich hier vor Kostenfallen schützen will, sollte folgende Tipps beachten:
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