Viele Menschen werden von Anwaltskanzleien abgemahnt, weil sie illegale Downloads vorgenommen haben (sollen). Was tun, wenn die Abmahnung wegen Filesharing in einer Tauschbörse kommt? Und vor allem: Was tun, wenn die Vorwürfe wegen angeblich heruntergeladener mp3-Dateien oder (pornografischer) Filme gar nicht stimmen?
Es war eine schier unglaubliche Zahl: Im Jahr 2011 hatten Internetprovider jeden Monat die Benutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an Film oder Musikfirmen weitergegeben. Hochgerechnet dürften damals also über 3,5 Millionen Deutsche eine Abmahnung wegen des illegalen Anbietens und Herunterladens von Musik oder Filmen in Tauschbörsen bekommen haben – in einem einzigen Jahr.
Seitdem ist die Zahl der Massenabmahnungen wegen illegaler Downloads zwar nach Ansicht von Beobachtern gesunken; trotzdem bleibt das Risiko, wegen wegen illegaler Downloads in Tauschbörsen erwischt und zur Kasse gebeten zu werden, groß.
Für die Rechtsanwälte, die im Auftrag der Film- und Musikindustrie die Abmahnungen übernehmen, ist das ein Millionengeschäft. Die Folge: Die Abmahn-Industrie arbeitet immer professioneller, immer massiver – aber auch immer fehlerhafter. So mehren sich die Beschwerden von Internetnutzern, die keine Daten tauschen – aber trotzdem wegen angeblichen Filesharings im Internet abgemahnt wurden.
Das kostenpflichtige Abmahnen von Tauschbörsen-Benutzern ist ein professionelles Geschäft geworden, das in den meisten Fällen völlig automatisiert abläuft:
Bei einer Abmahnung wegen Filesharings erheben die Anwaltskanzleien in der Regel drei Forderungen. Der Betroffene soll eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, sich also verpflichten, die Filme oder Musikdateien nicht mehr illegal zu verbreiten. Dazu soll er die Anwaltskosten übernehmen und drittens einen pauschalisierten Schadensersatz bezahlen. Für den Abgemahnten kommen so in der Regel hohe dreistellige oder sogar vierstellige Summen zusammen.
Experten haben festgestellt, dass die meisten Unterlassungserklärungen viel zu weit gehen. Die Anwälte fordern also viel mehr, als ihnen eigentlich zusteht. Wer trotzdem unterschreibt, verpflichtet sich aber zur Einhaltung sämtlicher Forderungen – auf eine Dauer von 30 Jahren!
Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen leider eindeutig. Wer über WLAN ins Internet geht, muss nämlich sein Funknetz so absichern, dass sich Dritte nicht unerlaubt einbuchen können – um so zum Beispiel illegal Musik oder Filme zu tauschen. Das hat Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, entschieden (Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08). Wer sein WLAN nicht ausreichend schützt, kann unter Umständen eine Abmahnung kassieren – mit den damit verbundenen Folgen.
Im Herbst 2016 wurde die sogenannte Störerhaftung für Wlan-Betreiber gesetzlich aufgehoben. Wlan-Anbieter müssen deshalb keine Schadensersatzansprüche mehr begleichen, wenn Dritte über ihr Funknetz Rechte verletzt haben. Anders sieht es allerdings bei Unterlassungsansprüchen aus. Hier herrscht weiter eine unklare Rechtslage, weil sich das Gesetz selbst mit diesem Punkt nicht befasst.
Das heißt, dass nach Verstößen über Ihr Wlan durchaus Abmahnungen ins Haus flattern können. Sie sollen dann, fordern die Rechteinhaber regelmäßig, eine Unterlassungserklärung unterschreiben, zum Beispiel den betreffenden Film nicht mehr auf Tauschbörsen zu verbreiten, und die Kosten des abmahnenden Anwalts tragen. Die Verbraucherzentralen raten hier aber, nicht vorschnell einzuknicken und sich Hilfe bei Experten zu suchen.
Über Links, Linkhaftung und Disclaimer
Markenrecht bei Adsense und Meta-Tags
Das Wichtigste zu Urheberrecht, Filesharing und Privatkopie
Was tun bei Abmahnung wegen illegaler Downloads?
Meinungsfreiheit in Forum, Blog und Wiki?
2021 Computerbetrug.de - alle Rechte vorbehalten